Revision 1 von 18 September 2018 (Änderung Zahlungsfrist und Versand- und Auftragskosten)
Alle Übereinkünfte von Kauf und Verkauf im weitesten Sinne des Wortes, einschließlich aller Übereinkünfte oder Klauseln in Übereinkünften, die zur Übereignung führen, werden ausschließlich von folgenden Bedingungen bestimmt.
Spezifische Verkaufsbedingungen:
Preisen und Betragen:
- in Euro, exklusive USt
Zahlung bei Nettobeträgen unter € 10.000,- :
- netto, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
Zahlung bei Nettobeträgen über € 10.000,- :
- 33% bei Beauftragung, umgehend und
- 33% bei Versandbereitschaft, umgehend und
- 34% innerhalb von 30 Tagen nach Endrechnung
Versand- und Auftragskosten:
- Lieferungen immer zuzüglich Versandkosten und Verpackung und eventuelle Express- und Nachnahmekosten
Rücksendung gelieferter Güter:
- gelieferte Güter werden nicht zurückgenommen, es sei denn, dass die Lieferung auf den Verkäufer zurückzuführende Umstände nicht gemäß der Bestellung erfolgt ist.
Umtauschen gelieferter Güter:
- gelieferte Güter können nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Verkäufers umgetauscht werden. Der Käufer ist verpflichtet, Kosten, die durch den Verkäufer bei der schriftlichen Zustimmung dem Käufer mitgeteilt wurden, und die sich aus dem Umtausch ergeben, dem Verkäufer zu bezahlen.
Handelsklauseln:
- In alle Angebote und Übereinkünfte von Kauf und Verkauf genannte Handelsklauseln sind gemäß Incoterms 2010
Algemeine Verkaufsbedingungen:
Gemäß FOM-Verkaufsbedingungen
am 7. Januar 1999 hinterlegt durch die Federatie van Organisaties in de Machinehandel "F.O.M."bei der Industrie- und Handelskammer und Fabriken in Den Haag (Dossierno. 447) und bei der Kanzlei der Arrondissementsrechtbank in Den Haag (Dossierno. 2/1999) .
An diesen Verband (FOM) sind folgende Vereine angeschlossen: der Verein für den Allgemeinen Maschinenhandel, der Verein von Importeuren von Maschinen und Werkzeugen für die Metallindustrie, der Verein von Importeuren und Händlern von Holzbearbeitungsmaschinen, der Verein von Importeuren von Industrieller Krampen- und Nägelapparatur und zugehöriger Befestigungsmitteln und der Verein von Fabrikanten und Importeuren von Kompressoren und Pneumatischen Werkzeugen.
ARTIKEL 1
Allgemein
1.1. Alle Übereinkünfte von Kauf und Verkauf im weitesten Sinne des Wortes, einschließlich aller Übereinkünfte oder Klauseln in Übereinkünften, die zur Übereignung führen, werden ausschließlich von folgenden Bedingungen bestimmt.
1.2. Diese Bedingungen sind, sofern nötig, ebenfalls mutatis mutandis anzuwenden auf alle (Übereinkünfte oder Vereinbarungen in Übereinkünften, die sich beziehen auf) Instandhaltungs-, Installations- und Reparaturarbeiten und andere Dienstleistungen im weitesten Sinne des Wortes und einschließlich der Beaufsichtigung solcher Arbeiten (bzw. von Personen, die solche Arbeiten verrichten).
1.3. Abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn der Käufer und der Verkäufer schriftlich übereingekommen sind, und auch nur für diese Übereinkunft; für die übrigen bleiben folgende Bedingungen in Kraft.
1.4. Sofern anwendbar, müssen in diesen Verkaufsbedingungen unter dem Begriff Maschinen auch gelieferte Installationen, Apparate, Teile, Zubehörteile und Geräte verstanden werden, sowie hiermit zusammenhängende Güter, im weitesten Sinne des Wortes.
ARTIKEL 2
Angebot
2.1. Alle Angebote sind unverbindlich. Der Käufer ist erst gebunden, wenn der Verkäufer einen Auftrag schriftlich anerkannt oder bestätigt hat.
2.2. Wenn keine vorherige schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist, z.B. bei Verkauf aus Lagervorrat, kommt die Kaufvereinbarung zustande, indem der Verkäufer ganz oder teilweise den Lieferauftrag des Käufers erfüllt, oder indem der Verkäufer dem um Lieferung bittenden Käufer eine Rechnung schickt.
2.3. Für Fehler und Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen und Angaben von Maßen und Gewichten, sowie alle anderen Spezifikationen in Preisverzeichnissen und Werbematerial und bei Angeboten oder/und Auftragsbestätigungen ist der Verkäufer nicht haftbar, sofern diese keine ernsthaften Folgen für die Leistungsfähigkeit oder das richtige Funktionieren der Maschinen haben.
2.4. Die vomVerkäufer vorgelegten Abbildungen, Zeichnungen u.Ä. bleiben sein Eigentum und dürfen ohne seine ausdrückliche Zustimmung nicht kopiert oder vervielfältigt werden oder dritten zur Verfügung gestellt werden.
ARTIKEL 3
Reklamationen
3.1. Reklamationen von gelieferten, gebrauchten Maschinen werden, insofern schriftlich nicht anders vereinbart, vom Verkäufer nicht angenommen und der Verkäufer ist diesbezüglich nicht haftbar. Die Bestimmungen bei Absatz 2 und 3 dieses Artikels beziehen sich deshalb auch ausschließlich auf unbenutzte Güter.
3.2. Trotz der Bestimmungen in Artikel 6 ist der Verkäufer nicht verpflichtet, Reklamationen anzunehmen, die ihm nicht innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Rechnung vorgelegt wurden, oder aber innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Güter, oder - wenn der Käufer den Fehler berechtigterweise erst später entdecken konnte - innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung des Fehlers.
3.3. Eine Reklamation hinsichtlich gelieferter Güter kann keinen Einfluss haben auf Rechte und Verpflichtungen von Parteien bezüglich früher gelieferter Güter und noch zu liefernder Güter, auch nicht, wenn die Güter geliefert sind oder geliefert werden sollen in Erfüllung derselben Vereinbarung.
ARTIKEL 4
Prüfung
4.1. Wenn vereinbart worden ist, dass der Käufer die Güter am Standort des Verkäufers oder am Ort des Käufers oder anderenorts prüft (prüfen lässt) oder inspiziert (inspizieren lässt) und er von diesem Recht innerhalb von 10 Wochentagen keinen Gebrauch gemacht hat, nachdem er von der Gelegenheit hierzu in Kenntnis gesetzt worden ist oder ihm die Gelegenheit dazu faktisch angeboten worden ist, werden die Güter als definitiv und bedingungslos vom Käufer akzeptiert betrachtet.
4.2. Die Kosten fürs Prüfen und Inspizieren gehen auf Rechnung des Käufers.
ARTIKEL 5
Montage und Inbetriebnahme
5.1. In den Kaufpreisen sind Montage und Inbetriebnahme nicht eingerechnet.
5.2. Sollte der Verkäufer sich zur Montage und Inbetriebnahme der verkauften und gelieferten Maschinen verpflichtet haben, dann akzeptiert er Haftung nur bezüglich des Funktionierens der Maschinen, wenn:
a. Montage und Inbetriebnahme gemäß seiner Anweisungen geschehen, wobei er das Recht hat, einen Monteur mit der Leitung der Arbeit zu beauftragen. Reisekosten und Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten u.Ä. des Monteurs gehen auf Rechnung des Käufers.
b. die Umstände (im weitesten Sinne des Wortes) am Ort, an dem die Montage und Inbetriebnahme geschehen, keinen hinderlichen Einfluss ausüben und Fundamente, Mauern, Wände u.Ä., auf denen und/oder gegen die die Maschinen aufgestellt oder angebracht werden müssen, vor Arbeitsanfang auf richtige Weise angebracht, ausgeführt und/oder präpariert sind. Auf Rechnung des Käufers geht die Ausführung aller zusätzlichen Arbeiten. Außerdem muss der Käufer auf seine Rechnung die nötige Hilfestellung leisten in der Form von Arbeitskräften und Hilfsmaterialien.
5.3. Wenn der Monteur infolge von Umständen, die nicht vom Verkäufer gewollt sind, nicht regelmäßig mit der Montage und Inbetriebnahme vorgehen kann, gehen die hieraus entstandenen Kosten auf Rechnung des Käufers.
5.4. Artikel 6 findet sinngemäß Anwendung.
ARTIKEL 6
Garantie und Haftung
6.1. Der Verkäufer garantiert, gelieferte neue Maschinen für die Zeit von 6 Monaten nach Lieferung oder Versendung kostenlos in Stand zu halten, d.h. dass er alle Teile, an denen während dieses Zeitraums wegen Konstruktionen von schlechter Qualität irgendein Mangel auftauchen sollte, kostenlos wiederherstellen wird, oder sie durch andere ersetzen wird (dies nach Wahl des Verkäufers), falls ihm ein derartiger Mangel unverzüglich nach der Entdeckung und auf jeden Fall innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist schriftlich zur Kenntnis gebracht wird und, falls der Verkäufer dieses wünscht, das betreffende Teil unverzüglich portofrei zugeschickt wird. Die Garantiefrist wird verkürzt, falls die Maschinen länger als 40 Stunden pro Woche in Gebrauch sind.
6.2. Die oben angegebene Garantie bezüglich des Wiederherstellens oder kostenlosen Lieferns eines neuen Teils gilt nicht für eventuelle gesetzliche Abgaben für das kostenlos zu beschaffende Teil, sowie Einfuhrzoll und Umsatzsteuer; diese gehen auf Rechnung des Käufers. Ist das Kommen eines Monteurs notwendig zum Austausch oder zur Reparatur eines defekten Teils, dann werden dafür die üblichen Kosten in Rechnung gebracht.
6.3. Sollte der Käufer während der Garantiefrist eventuelle Reparaturen oder Änderungen ohne vorhergehende Erlaubnis vom Verkäufer verrichten oder von anderen verrichten lassen, oder seine Zahlungspflicht nicht erfüllen, dann verfällt die Garantiepflicht des Verkäufers sofort. Der Käufer hat nicht das Recht, Zahlung zu verweigern, auf Grund der Tatsache, dass der Verkäufer seiner Garantiepflicht nicht, noch nicht oder nicht gänzlich nachgekommen ist.
6.4. Die Garantie gilt anstelle jeder anderen Haftung für Nicht-, nicht gültiger oder nicht rechtzeitiger Einhaltung (der Lieferung) des Verkäufers, die deswegen ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Haftung in Bezug auf das Nichteinhalten der Garantiepflichten ist ferner beschränkt auf die Kosten der Reparatur oder Ersatz durch dritte, wozu der Käufer jedoch nicht übergehen wird, bevor der Käufer den Verkäufer ausdrücklich auf den Verzug hingewiesen hat und dem Verkäufer eine angemessene Frist gegeben haben wird, in der der Verkäufer nachträglich seine Garantiepflichten erfüllen könnte.
6.5. Weiterhin wird der Verkäufer, wie in Absatz 4 oben bestimmt, niemals haftbar sein für irgendeinen anderen indirekten Schaden, wie infolge von Bestriebsstilllegung, -verzögerung, -störung oder irgendeinem anderen Betriebsschaden aus welchem Grunde und auf welche Weise auch immer. Der Verkäufer wird auch niemals haftbar sein für irgendeinen direkten oder indirekten Schaden, welcher verursacht wird an bzw. durch Funktionieren oder Nicht-Funktionieren oder falschem Funktionieren des von ihm gelieferten oder bearbeiteten Gutes oder durch sein hierfür angestelltes Personal indirekt oder direkt an Güter oder Personen verursacht, welche oder wer auch immer.
6.6. Weiterhin wird jede Haftung des Verkäufers, wie oben in Absatz 4 und 5 bestimmt, aus welchem Grunde auch immer, einschließlich der Haftung auf Grund dieser Bedingungen, immer beschränkt sein auf maximal den Betrag der Kaufsumme des betreffenden individuellen Gutes, das vom Käufer zur Zeit seines Anspruches schon bezahlt ist.
6.7. Im Falle irgendeines Anspruches von dritten gegenüber dem Verkäufer auf Grund der oder im Zusammenhang mit der (nicht rechtzeitigen oder unzulänglichen oder falschen) Lieferung oder des Nicht-Funktionieren eines Gutes gilt die beschränkte Haftung des Verkäufers, sowie in den Absätzen 5 und 6 beschrieben, genauso. Der Käufer befreit den Verkäufer von jeder weiteren Haftung dritten gegenüber.
6.8. Bei Lieferung von Maschinen wird der Verkäufer, sofern nötig oder erforderlich, dem Käufer Anweisungen, Vorschriften und/oder Gebrauchsanleitungen beschaffen bezüglich des Gebrauchs und der Zwecke, für die diese angewendet werden können, an die der Käufer sich zu halten verpflichtet ist. Der Verkäufer darf davon ausgehen, vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Mitteilungen des Käufers, dass der Käufer und sein Personal oder die Personen, die der Käufer direkt oder indirekt bei oder mit den Maschinen arbeiten oder sich aufhalten lässt - solches im weitesten Sinne des Wortes - die Sprache, in der diese Anweisungen oder Vorschriften geschrieben sind, ausreichend beherrschen, um davon Kenntnis zu nehmen und dementsprechend zu handeln, vorausgesetzt, dass die Sprache die niederländische, englische oder deutsche ist. Der Verkäufer ist dazu bereit, dem Käufer - sofern möglich - die Anweisungen und Vorschriften auf schriftlichen Mitteilungen in anderen Sprachen zur Verfügung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten hierfür zu tragen.
ARTIKEL 7
Veränderungen
Änderung oder Stornierung einer Kaufvereinbarung erfordert die schriftliche Zustimmung des Verkäufers. Wenn der Käufer die getroffene Vereinbarung ändern oder stornieren möchte, ist er verpflichtet, jeden Schaden, einschließlich Gewinnausfall und aller Kosten, die aus der Änderung oder Stornierung resultieren, dem Verkäufer zu erstatten.
ARTIKEL 8
Transportbedingungen
8.1. Alle Güter, auch solche, die portofrei verkauft sind, reisen auf Risiko des Käufers. Verpflichtungen, dritten gegenüber, bringen darin keine Veränderung und werden erachtet, im Interesse und auf Kosten des Käufers angegangen zu sein.
8.2. Der Verkäufer hat das Recht, Güter, welche reisefertig sind, aber aus Gründen, die außerhalb seiner Macht liegen nicht zum Bestimmungsort transportiert werden können, auf Kosten und auf Risiko des Käufers zu lagern oder lagern zu lassen und Zahlung zu fordern, so als hätte die Lieferung stattgefunden.
8.3. Die Wahl des Transportmittels trifft der Verkäufer, auch bei portopflichtigen Sendungen, sodass durch den Käufer keine Vorschriften zur Sendung gegeben werden. Behinderungen oder vorübergehende Verhinderung beim gewählten Transportmittel verpflichten nicht, ein anderes zu nehmen. Der Verkäufer ist nicht verantwortlich, falls durch irgendwelche Ursache das von ihm gewählte Transportmittel ausfällt.
8.4. In Bezug auf im Ausland angefertigte Güter behält der Verkäufer sich das Recht vor, die Abfertigung unter Ausschluss des Käufers zu bewirken.
8.5. Sofern der Käufer den Verkäufer nicht rechtzeitig ersucht, die Güter während des Transportes auf seine Rechnung zu versichern, reisen die Güter unversichert.
8.6. Sofern nicht anders vereinbart sein sollte, gehen die Aus- und Einfuhrrechte, Siegel-, Stations- und Abfertigungskosten, Steuern usw. auf Rechnung des Käufers.
ARTIKEL 9
Lieferungsfristen
9.1. Bezüglich der vereinbarten Lieferungszeiten gilt, dass diese nur annähernd angegeben werden können. Wenn die vereinbarte Lieferungszeit überschritten ist, ist der Käufer befugt, dem Verkäufer per Einschreiben einen angemessenen genaueren Liefertermin abzufordern. Erst nach Überschreitung dieses Termins kann der Verkäufer für die Terminüberschreitung verantwortlich gemacht werden.
9.2. Eine derartige Überschreitung gibt dem Käufer nicht das Recht, die Bestellung zu stornieren oder den Empfang oder die Bezahlung der Güter zu verweigern, noch verpflichtet dies den Verkäufer zu irgendeiner Entschädigung dem Käufer gegenüber, oder zu Lieferung aus Vorrat, wenn per Lieferung ab Werk gekauft wurde.
ARTIKEL 10
Höhere Gewalt
Unter höherer Gewalt sind u.a. alle Umstände zu verstehen, die man berechtigterweise als der Lieferung oder rechtzeitiger Lieferung des Verkauften im Weg zu stehend erachten kann, so wie nicht oder nicht rechtzeitige Lieferung an den Verkäufer durch seinen Lieferanten, sowie auch, wenn der Verkäufer die ihm durch seinen Lieferanten verkauften Güter nicht oder nicht rechtzeitig empfängt, in welchen Fällen der Verkäufer die Wahl hat, Lieferung hinauszuschieben oder die Kaufvereinbarung zu stornieren.
ARTIKEL 11
Preis
11.1. Der durch den Verkäufer genannte Verkaufspreis basiert auf seinem Einkaufspreis und anderen Kostenfaktoren. Wenn einer dieser Kostpreisbestandteile nach der Orderbestätigung, aber vor Lieferung der Güter erhöht wird, hat der Verkäufer das Recht, die Erhöhungen an den Käufer weiterzugeben.
11.2. Ungeachtet der allgemeinen Anwendbarkeit dieser Klausel, ist sie insbesondere anzuwenden auf Änderung von Ein- und Ausfuhrrechten oder anderen Rechten oder Steuern, die nach Versenden der Orderbestätigung auftreten, und auf Veränderung im Wechselkurs des Euro gegenüber ausländischer Valuta, in denen der Verkäufer die Güter gekauft hat.
ARTIKEL 12
Zahlungsbedingungen
12.1. Jede Vereinbarung wird durch den Verkäufer eingegangen unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der Käufer auf Grund der durch den Verkäufer eingezogenen Erkundigungen kreditfähig erwiesen ist.
12.2. Während der Ausführung einer Vereinbarung ist der Verkäufer berechtigt, die Einhaltung seiner Verpflichtungen aufzuschieben, bis der Käufer auf Ersuchen und zur Zufriedenheit des Verkäufers Sicherheit geleistet hat für die Einhaltung all seiner Verpflichtungen aus der Vereinbarung.
12.3. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, muss Bezahlung in Bar geschehen ohne Rabatt bei Lieferung der Güter, egal ob alles Verkaufte oder nur ein Teil davon geliefert wird, oder ob durch den Käufer reklamiert wird. Aufrechnung ist nicht erlaubt.
12.4. Solange der Käufer die von ihm verschuldete Kaufsumme, insofern fällig, nicht beglichen hat, ist der Verkäufer berechtigt, die Einhaltung seiner Verpflichtungen aufzuschieben.
12.5. Die gestellten Bedingungen in dieser Vereinbarung gelten übrigens unter Vorbehalt und bis zum Moment der Zahlung aller Forderungen des Verkäufers an den Käufer, die innerhalb des Rahmens von Artikel 3.92 Nieuw BW (Burgerlijk Wetboek), kraft dessen dann auch ungeachtet der Fälligkeit, einschließlich Renten und Kosten - und falls in Kontokorrent geliefert wird, bis zum Moment der Begleichung des eventuell zu Gunsten des Verkäufers kommenden Saldos - bleiben alle vom Verkäufer zu jeder Zeit gelieferten Güter Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist vor angedeuteter vollständiger Zahlung oder Begleichung nicht befugt, die Güter an dritte zu verpfänden oder den Besitz davon zu übertragen, das eine oder andere mit Ausnahme von nicht-fiduziarischer Eigentumsübertragung, entsprechend der normalen Bestimmung der Güter. Bei Übertretung wie auch im Falle ganzer oder teilweiser Anwendbarkeit von Artikel 13, Absatz 1, hat der Vrkäufer das Recht, alle von ihm gelieferten Güter, ohne dass irgendeine Vollmacht vom Käufer oder Richter dazu erforderlich ist, selbst zurückzunehmen oder zurückholen zu lassen von dem Ort, an dem die Güter sich befinden. Gleichzeitig ist danach jede Forderung vom Verkäufer an den Käufer sofort fällig.
12.6. Falls der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Termine bezahlt, wird er von Rechts wegen erachtet in Verzug zu sein und dann hat der Verkäufer ohne jegliche Inverzugsetzung das Recht, ihm vom Fälligkeitsdatum ab Zinsen in Rechnung zu stellen zu einem Prozentsatz von 3 Punkten über dem in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinssatz und gleichzeitig auf alle auf Einziehung seiner Forderungen fallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
12.7. Falls der vereinbarte Zahlungstermin um mehr als einen Monat überschritten ist, ist der Verkäufer befugt, die daran verbundenen Inkassogebühren dem Käufer in Rechnung zu bringen, wenn er bei der Einziehung der Forderung Gebrauch macht von dazu geeigneten Personen oder Instituten, solches zu einem Minimum von 10% der Kaufsumme.
ARTIKEL 13
Nichterfüllung des Käufers
13.1. Falls der Käufer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht angemessen einigen Verpflichtungen nachkommt, die für ihn aus dieser oder irgendeiner anderen mit ihm abgeschlossenen Vereinbarung hervorgehen, und auch falls der Käufer zahlungsunfähig erklärt wird oder sein Konkurs gefordert wird, oder falls er selbst Zahlungsaufschub oder Konkurs beantragt, oder sich entscheidet für oder übergeht zu (teilweisem) Stilllegen oder Auflösung seines Betriebes, und auch falls vom Käufer getragen Pfändung vollstreckt wird, wird der Käufer als von Rechts wegen im Verzug zu sein erachtet, und dann hat der Verkäufer das Recht, ohne Inverzugsetzung, und ohne dass richterliche Vermittlung dazu erforderlich ist, nach seiner Wahl, und wohl oder nicht kombiniert:
- die Ausführung einiger, mehrerer oder aller Verpflichtungen seinerseits dem Käufer gegenüber aufgrund beliebiger Sachen aufzuschieben, und/oder
- auch wenn anders vereinbart war, für jede Ausführung seinerseits von irgendeiner Verpflichtung Barzahlung zu fordern, und/oder
- die Vereinbarung(en) ganz oder teilweise rückgängig zu machen oder rückgängig zu erklären, ohne dass der Verkäufer zu irgendeiner Entschädigung, Garantie oder dergleichen mehr verpflichtet ist.
Alles unter Wahrung des Rechtes vom Verkäufer auf Entschädigung, darin einbegriffen Gewinnausfall, Kosten und Zinsen.
13.2. Reklamieren schiebt keine einzige Zahlungsverpflichtung auf.
ARTIKEL 14
Differenzen
Alle Differenzen aus oder anlässlich einer Kaufvereinbarung oder weiterer Vereinbarungen, die damit zusammenhängen, werden ausschließlich durch den ordentlichen Richter vom Standort des Verkäufers abgeurteilt, es sei denn Käufer und Verkäufer vereinbaren, die Differenz einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
ARTIKEL 15
Anwendbares Recht
Auf alle Vereinbarungen von Kauf und Verkauf und damit zusammenhängenden Vereinbarungen ist ausschließlich das niederländische Recht anwendbar, es sei denn, zwischen den Parteien ist ausdrücklich, in Abweichung von dieser Bestimmung, schriftlich die Anwendbarkeit von irgendeinem ausländischen Recht vereinbart.